10 Thesen im Arbeitsrecht
These 7: Den Betriebsübergang sicher planen und durchführen
Fusion oder Verkauf: Den Betriebsübergang professionell planen
These: “Geht ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein” (§ 613a BGB).
Besitzstandswahrung und Schlechterstellungsverbot
Der neue Inhaber ist auf die Dauer von einem Jahr an alle Rechte und Pflichten des alten Eigentümers gebunden. Für ihn gelten die Regelungen der individuellen Arbeitsverträge mit jedem Mitarbeiter unverändert. Kündigungen sind aus Gründen des Betriebsübergangs unzulässig. Arbeitnehmerrechte aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung unterliegen einer Abänderungssperre von einem Jahr. Beendigungs- und Änderungskündigungen aus anderen Gründen sind jedoch grundsätzlich möglich.
Fusionen und Auslagerungen werden in der Regel vorgenommen, um Einsparpotentiale freizusetzen. Wer also Personal entlassen muss, sollte frühzeitig ein Konzept gemeinsam mit dem Betriebsrat erarbeiten. Hier lauten die Stichworte Interessenausgleich und Sozialplan.
Informationspflicht und Widerspruch
Alle Mitarbeiter müssen laut Gesetz von den neuen Eigentumsverhältnissen schriftlich benachrichtigt werden. Die Arbeitnehmer können einen Monat nach Eingang schriftlich widersprechen.
In diesem Fall bleibt das Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber bestehen. Der Arbeitnehmer muss jedoch damit rechnen, eventuell nicht mehr in seiner ursprünglichen oder einer adäquaten Funktion eingesetzt oder in diesem Fall betriebsbedingt gekündigt zu werden.
Keine Mitbestimmungsrechte
Der Betriebsrat bleibt bei einem Betriebsübergang außen vor. Der Paragraph 613 a BGB bezieht sich nur auf das Verhältnis Arbeitnehmer – Arbeitgeber. So kann jeder Mitarbeiter seine Rechte individuell einklagen.
Wie immer, so auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme. Bringt nämlich der Übergang beispielsweise eine Veränderung der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen mit sich, dann ist der Unternehmer verpflichtet, den Betriebsrat zu informieren und die Änderungen mit ihm zu beraten.








