10 Thesen im Arbeitsrecht
These 1: Die Vertragsgestaltung
Risiken runter – Sicherheit rauf
These: Arbeitsverträge bergen Risiken, wenn sie unprofessionell, das heißt unpräzise formuliert sind. Vor den Gefahren können Sie sich schützen: Arbeitsverträge gehören in Profihand.
Die Hauptrisiken
Vor dem Abschluss eines Vertrages prüft der Jurist, ob tatsächlich ein Arbeitsverhältnis geschlossen werden soll oder ob es sich um einen Handelsvertretervertrag oder einen Vertrag für freie Mitarbeiter handelt. Natürlich müssen Sie auch beachten, ob das künftige Arbeitsverhältnis in den Anwendungsbereich eines Tarifvertrages fällt.
Viele Arbeitsverträge kranken neben den bereits genannten Merkmalen hauptsächlich daran, dass der Arbeitgeber wirtschaftliche und rechtliche Möglichkeiten ohne Not aus der Hand gibt und sich damit schlechter als nötig stellt.
Auf die richtige Sprache kommt es an
Damit unser Rechtssystem richtig funktioniert, kommt es wesentlich auf eine Sprache an, die keine Missverständnisse zulässt. Dies gilt für alle juristischen Disziplinen und natürlich auch für das Arbeitsrecht. Unprofessionelle Arbeitsverträge bergen die Gefahr laienhafter Formulierungen und können schon deshalb rechtliche Auseinandersetzungen provozieren.
Im Klartext: Formulieren Sie den Arbeitsvertrag nicht selbst, sondern versichern Sie sich juristischen Sachverstandes. Es lohnt sich in jedem Fall!
Vielleicht eine andere Vertragsform?
Unter Umständen besteht auch die Möglichkeit, bestimmte Aufgaben im Rahmen eines Werkvertrages zu vergeben. Damit gehen Sie geringere Risiken ein.
Durch einen Werkvertrag verpflichten Sie den Auftragnehmer als Subunternehmer zu einer projektbezogenen Tätigkeit, die endet, wenn die Aufgabe erledigt ist.
Sofern es sich nicht um verdeckte Arbeitsverträge handelt, unterliegt diese Vertragsform nicht dem sozialen Schutz des Arbeitsrechts.
Nur zum Schein….
Vorsicht vor einer eventuellen Scheinselbstständigkeit Ihres Mitarbeiters.
Wenn ein Streit über die Frage “Selbstständigkeit oder Arbeitnehmereigenschaft?” nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entbrennt, kann es für den Auftraggeber teure Folgen haben, sofern er im Nachhinein als Arbeitgeber erkannt wird.
Anzeichen für eine Scheinselbstständigkeit sind dann gegeben, wenn der Auftragnehmer persönlich von Ihrem Unternehmen durch Weisungsgebundenheit abhängig ist, und zwar örtlich, zeitlich oder fachlich.
Vorsicht auch, wenn bei dem Auftragnehmer keine eigene Unternehmensorganisation besteht, er über keine eigenen Geschäftsräume verfügt und Sie sein einziger Auftraggeber sind. Diese und eine Reihe weiterer Faktoren weisen auf die Scheinselbstständigkeit hin.








