10 Thesen im Arbeitsrecht
These 6: Outsourcing
Das Kerngeschäft im Visier
These: In vielen Fällen lohnt es sich, die Unternehmensstrukturen neu zu ordnen. Jede Funktion, die nicht zum unmittelbaren Kerngeschäft gehört, sollten Sie dabei auf den Prüfstand stellen und die Entscheidung treffen, den Aufgabenbereich weiterhin im Unternehmen zu belassen oder aber ihn auszugliedern.
Outsourcing nicht um jeden Preis
Lassen Sie Ihr Know-how entscheiden: Nur wenn bei der Ausgliederung kein Wissen verloren geht, kann eine Funktion bedenkenlos einem externen Dienstleister oder – alternativ dazu- einer ausgelagerten Firma übertragen werden. Dazu gehören beispielsweise Personal-, Konzernsteuer-, Rechts- und Werbeabteilungen, die Datenverarbeitung, der Fuhrpark, die Material- und Lagerwirtschaft, die Firmenkantine oder der Wachdienst.
Hüten Sie sich vor schematischen Modernisierungskonzepten. Dabei können wichtige Kenntnisse auf der Strecke bleiben. Richtig angewendet, verspricht das Outsourcing flache Hierarchien und einen verschlankten, flexiblen Unternehmenskörper.
Kostenoptimierung und was noch?
Die Effekte, die sich beim richtigen, weil maßvollen Ausgliedern einstellen, sind vielfältig: Sie können unter anderem Personalengpässe und Personalüberhänge vermeiden, Haftungsrisiken verlagern und, besonders wichtig, Kapital für andere Zwecke freisetzen. Outsourcing kann Sie in die Lage versetzen, flexibel auf veränderte Marktgegebenheiten zu reagieren.
Achten Sie aber bitte darauf, dass Sie durch eine Umstrukturierung unter Umständen auch die Firmenphilosophie ändern. Die Identifikation Ihrer Mitarbeiter mit dem Unternehmen darf nicht leiden. Beziehen Sie sie deshalb so früh wie möglich ein.
Die juristische Seite der Auslagerung
Die Mitarbeiter, deren Abteilungen vom Outsourcing betroffen sind, gehen im Rahmen eines Betriebsübergangs auf das ausgelagerte Unternehmen über. Sie haben die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse zu erheben, müssen dann allerdings mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen, weil ihr Arbeitsplatz im bisherigen Unternehmen weggefallen ist. Weitere juristische Besonderheiten, auf die zu achten sind: Rechtliche Nachteile, die sich aus dem § 613 a BGB (unerkannter Betriebsübergang) ergeben und die Nähe zur unerlaubten gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.
Wie alles, was Sie zur Flexibilisierung unternehmen, gilt für das Outsourcing: Augenmaß ist die größte Tugend, blinder Eifer schadet nur. Nicht immer führt die Verschlankung automatisch zu mehr Wettbewerbsfähigkeit. Eine umfassende Planung ist gerade hier von größter Bedeutung.
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