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Das Kündigungsschutzverfahren
Es gehört zu den Kernaufgaben eines Fachanwalts für Arbeitsrecht, die Interessen der Beteiligten in einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht zu vertreten. Allerdings wird es in der Regel den Beteiligten nicht erspart bleiben, persönlich die Gerichtstermine mit wahrzunehmen. In der Praxis ist es absolut üblich, dass das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet wird, weil hierdurch die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, das Verfahren zu beenden.
Eine Kündigungsschutzklage ist spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist kann eine Kündigungsschutzklage nur in Ausnahmefällen nachträglich zugelassen werden, wenn die Versäumung der Frist von dem Kläger unverschuldet ist.
In einem Kündigungsschutzverfahren soll das Gericht bereits innerhalb zwei Wochen nach Klagerhebung eine Güteverhandlung durchführen (§ 61 a) ArbGG). Kommt es hier nicht schon zu einer Einigung, findet ein weiterer Termin nunmehr vor der Kammer des Gerichts, bestehend aus dem hauptamtlichen Richter und zwei ehrenamtlichen Richtern, statt. Bei der derzeitigen Belastung der Arbeitsgerichte ist es durchaus üblich, dass ein solcher Kammertermin erst drei bis sechs Monate nach der Güteverhandlung stattfinden kann. Erst in einem Kammertermin werden ggfs. auch Zeugen geladen und vernommen.
70 % aller Kündigungsschutzverfahren werden durch Vergleich beendet, wonach die Kündigung von dem Arbeitnehmer akzeptiert wird und dieser dafür vom Arbeitgeber eine Abfindung erhält. Bei einer Entscheidung des Rechtsstreits durch das Gericht per Urteil besitzt die unterlegene Partei in jedem Fall die Möglichkeit, das Urteil im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht überprüfen zu lassen. Gegen ein Urteil eines Landesarbeitsgerichts im Berufungsverfahren findet die Revision in der Regel nicht statt, sondern nur, wenn diese ausdrücklich durch das Landesarbeitsgericht im Urteil zugelassen wurde, was nur dann der Fall ist, wenn die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung eines höheren Gerichtes (Bundesverfassungsgericht, Bundesarbeitsgericht etc.) abweicht.
Bei den Verfahrenskosten besteht bei den Arbeitsgerichten die Besonderheit, dass in Urteilsverfahren der ersten Instanz kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten besteht. Im ersten Rechtszug hat somit jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, zu tragen.
Gerichtskosten fallen in Kündigungsschutzverfahren maximal bis zur Höhe von 500,– € an. Werden allerdings Zeugen gehört oder Sachverständigengutachten eingeholt, können sich diese Kosten erheblich erhöhen.
Gerichtskosten werden allerdings nicht erhoben, wenn das Verfahren durch Vergleich oder Klagrücknahme erledigt wird.
Vor den Arbeitsgerichten fallen wenigstens zwei Anwaltsgebühren an, die sich im Regelfall mit Ab-schluss des Vergleichs auf drei Gebühren erhöhen. Die Gebühren orientieren sich der Höhe nach an dem Gegenstandswert des Kündigungsschutzverfahrens, der durch das dreifache Bruttomonatsein-kommen bestimmt wird, so dass mit etwa folgenden Kosten zu rechnen ist:
Monatseinkünfte 1.000 € 2.000 € 3.000 € 5.000 €
Anwaltskosten bei
zwei Gebühren 600 € 1.000 € 1.350 € 1.700 €
Anwaltskosten bei
drei Gebühren 800 € 1.400 € 1.800 € 2.300 €







