Arbeitsrecht von A - Z
Rückzahlung
BAG 05.12.2002, 6 AZR 539/01
Eine Rückzahlungsvereinbarung für vom Arbeitgeber finanzierte Fortbildungsmaßnahmen ist unwirksam, wenn die gewährte Fortbildung dem Arbeitnehmer keine besseren beruflichen realen Chancen ermöglicht. Dies ist der Fall, wenn die Fortbildungsmaßnahme im Interesse des Arbeitgebers liegt, z.B. bei Auffrischung vorhandener Kenntnisse oder der Anpassung dieser Kenntnisse an vom Arbeitgeber veranlasste technische oder sonstige betriebliche Veränderungen.
Wenn die vom Arbeitgeber bezahlte Fortbildungsmaßnahme dem Arbeitnehmer berufliche Vorteile eröffnet, ist die Vereinbarung einer Bindung an den Arbeitgeber mit Rückzahlungsverpflichtung bei vorzeitiger Beendigung nach folgenden grundsätzlichen Richtlinien zulässig: Bei einer ganztägigen Fortbildungsmaßnahme mit Entgeltfortzahlung bis zu zwei Monaten ist eine Bindungsdauer von höchstens 2 Jahren zulässig. Eine Fortbildungsmaßnahme von einer Dauer bis zu einem Monat kann eine Bindungsdauer von maximal 6 Monaten rechtfertigen. In begründeten Ausnahmefällen kann allerdings von diesen Richtwerten abgewichen werden. Unzulässig lange Bindungsfristen können in einer gerichtlichen Entscheidung auf die rechtlich zulässige Dauer gekürzt werden.







