Scheinselbständigkeit
Scheinselbständigkeit
Als Scheinselbständige werden erwerbstätige Personen bezeichnet, die auf Grund der tatsächlichen Ausgestaltung und Handhabung des Beschäftigungsverhältnisses zu den abhängig Beschäftigen (Arbeitnehmern) zählen, aber als Selbständige auftreten und oftmals als solche im zu Grunde liegenden Vertrag bezeichnet werden.
Die Scheinselbständigkeit ist für beide Seiten mit ganz erheblichen rechtlichen und damit wirtschaftlichen Risiken verbunden:
Risiken des Auftraggebers:
Das Vertragsverhältnis des Mitarbeiters ist von Anfang an sozialversicherungspflichtig. Der Auftraggeber muss den Scheinselbständigen dementsprechend für den gesamten Zeitraum nachversichern, und zwar einschließlich der Arbeitnehmeranteile, die er sich nur ganz begrenzt von dem Scheinselbständigen zurückholen kann.
Das Vertragsverhältnis unterliegt den gesamten arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen, d.h. der Arbeitnehmer kann beispielsweise Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, insbesondere aber auch Kündigungsschutz einfordern.
Der Arbeitgeber haftet für die nicht abgeführte Einkommensteuer des Mitarbeiters in Höhe der Lohnsteuer, die abzuführen gewesen wäre.
Risiken für den Mitarbeiter:
Das Honorar eines freien Mitarbeiters liegt in aller Regel deutlich über dem Gehalt eines angestellten Mitarbeiters. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber das zuviel erhaltene Honorar zurück zu erstatten.
Der Mitarbeiter hat in seinen Rechnungen gegenüber dem Auftraggeber Umsatzsteuer ausgewiesen, die er an das Finanzamt abführen muss, obwohl er tatsächlich zum Ausweis nicht berechtigt war. Gleichzeitig darf er die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen und ist ggfs. zur Rückzahlung eines unberechtigten Vorsteuerabzuges verpflichtet.







