Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei sozialen Angelegenheiten Bei sozialen Angelegenheiten im Sinne von § 87 BetrVG müssen der Arbeitgeber und der Betriebsrat sich einigen. Keine Seite kann ohne Zustimmung der anderen Seite rechtswirksam handeln. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, muss die Einigung durch einen Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden gemäß §§ 87 II, [...]
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Die Mitbestimmung des Betriebsrats
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