Schon der dringende Verdacht einer Straftat, der sich auf objektive Tatsachen stützt, kann ein Kündigungsgrund sein und eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Der Wert des “Diebesguts” ist nicht entscheidend – 1,30 EUR können schon genügen.
(LAG Berlin, 7 Sa 2017/08)
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Kündigung wegen 1,30 EUR ist rechtmäßig
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