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	<title>Bartels, Mehring &#38; Partner &#187; Tarifvertrag</title>
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	<description>Rechtsanwaltskanzlei für Arbeitsrecht aus Hannover</description>
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		<title>These 8: Ausstieg aus dem Tarifvertrag</title>
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		<pubDate>Thu, 13 Aug 2009 14:34:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rolf Bartels</dc:creator>
				<category><![CDATA[10 Thesen im Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifvertrag]]></category>

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			<content:encoded><![CDATA[<h3>Ade Tarifvertrag, willkommen unternehmerische Freiheit</h3>
<p>These: Mantel- und Flächentarifverträge können für ein Unternehmen große Flexibilitätsbremsen sein. Tarifverträge berücksichtigen nicht die unterschiedlichen Anforderungen an die kleinen und mittelständischen Unternehmen und beinhalten Bedingungen, die zu leisten kleinere Unternehmen nicht immer imstande sind. Auch für Großunternehmen stellen die Verträge oftmals Hürden auf dem Weg zu mehr Wirtschaftlichkeit dar. Für einzelne Betriebe kann daher gelten: Aussteigen aus dem Tarifvertrag, aber wie?</p>
<h3>Zwei Wege zum Ziel</h3>
<p>Eine Möglichkeit, aus dem Anwendungsbereich eines Tarifvertrages auszusteigen, ist die Abspaltung eines Unternehmensteils, der auf eine neu gegründete Gesellschaft übertragen wird, die ihrerseits nicht Mitglied des Arbeitgeberverbandes ist.</p>
<p>Beim zweiten Weg verlässt ein Teil Ihres Unternehmens den fachlichen Geltungsbereich eines Hochlohntarifvertrages und tritt in den Anwendungsbereich eines Niedriglohntarifvertrages ein. Voraussetzung ist auch hier die Ausgliederung eines Unternehmensteils. Für den outgesourceten Teil gilt nun ein Tarifvertrag, in dem eine niedrigere Vergütung vereinbart wurde, als in dem verlassenen Vertrag.</p>
<p>Im Fall eines solchen Unternehmensübergangs läuft auch die Besitzstandswahrung des § 613 a BGB ins Leere.</p>
<p>Natürlich sind neben diesen Grundbedingungen weitere rechtliche Sachverhalte relevant, die sich aus den teils komplizierten Wechselwirkungen zwischen Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht und individuellem Arbeitsrecht ergeben.</p>
<h3>Und Hinderungsgründe?</h3>
<p>Bestehen nicht, jedenfalls nicht durch juristische Einflussmöglichkeiten des Betriebsrates oder der Gewerkschaft. Eine Unternehmensaufspaltung ist grundsätzlich kein mitbestimmungspflichtiger Vorgang.</p>
<p>Nutzen Sie den gesamten Handlungsspielraum, den der Gesetzgeber Ihnen als Unternehmer lässt.</p>
<h3>Der Firmentarifvertrag</h3>
<p>Was wir im Fall der Flächen- und Manteltarifverträge festgestellt haben, gilt auch im vollen Umfang für einen eventuell bestehenden Haustarifvertrag. Die Bindung an diesen Vertrag geht auf den neuen Rechtsträger (die ausgegliederte Tochter) über.</p>
<p>Eine Ausnahme kann bestehen, weil die Neugründung aus dem fachlichen oder betrieblichen Geltungsbereich herausfällt (s. o.: Zwei Wege zum Ziel).</p>
<p>Nutzen Sie den Rückzug aus dem Tarifvertrag als Teil Ihrer Unternehmensstrategie. Auf diesem Weg erreichen Sie nicht nur die nötige Flexibilisierung Ihres Unternehmens, sondern haben darüber hinaus die Möglichkeit, die Löhne und Arbeitszeiten den Realitäten des Arbeitsmarktes anzupassen.</p>
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